FW-R Satzungen

 

§ 1 Name und Sitz

 1) Der Zusammenschluss der parteipolitisch ungebundenen Wähler in der Stadt
Rödermark erhält den Namen „FREIE WÄHLER Rödermark“, abgekürzt „FW
Rödermark“.
2) Der Sitz der Freien Wähler ist Rödermark in Hessen.
3) Die FW Rödermark werden beim Amtsgericht in Offenbach in das
Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Ziele

1) Die FW Rödermark stehen auf dem Boden des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Hessen.
2) Ziele der FW Rödermark sind insbesondere
 a) die gerechte Wahrung der spezifischen Interessen der Stadt Rödermark im
Rahmen des Gesamtwohles;
 b) die Lösung kommunaler Aufgaben zum Wohle der Bürger der Stadt Rödermark,
frei von übergeordneten Parteiinteressen und durch eine parteipolitisch
ungebundene, sachbezogen im Bürgerinteresse liegende Kommunalpolitik;
 c) die Beteiligung an den Kommunalwahlen in der Stadt Rödermark. Die FW
Rödermark stellen hierfür jeweils eine eigene Kandidatenliste auf;
 d) die Ablehnung des Alleinvertretungsanspruches der politischen Parteien auf
kommunaler Ebene, jedoch bei Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit allen sich
innerhalb der Verfassung befindlichen demokratischen Kräften zur Durchsetzung
der Wahlziele der FW Rödermark;
 e) Die Teilnahme an weiteren Wahlen im Bundesland Hessen, bzw. die Entsendung
von Kandidaten hierzu, kann vom Vorstand beschlossen werden.
3) Die FW Rödermark sind selbstlos tätig. Die Verfolgung eigenwirtschaftlicher
Zwecke ist den FW Rödermark untersagt.
4) Die Mittel der FW Rödermark dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der FW
Rödermark. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und den Zielen
der FW Rödermark fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden. In begründeten

Ausnahmefällen ist auf Beschluss des Vorstandes die Zahlung einer Aufwandsentschädigung zulässig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche Person sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat,
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und schriftlich ausdrücklich versichert
hat, keiner politischen Partei (ausgenommen Partei FREIE WÄHLER) anzugehören und die FW Rödermark bei ihrer Tätigkeit und beim Erreichen ihrer satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen und zu
fördern.
2) Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, über dessen Annahme
der Vorstand mit 2/3 Mehrheit entscheiden muss.
3) Die Mitgliedschaft endet
 a) durch Austrittserklärung; diese ist schriftlich an den Vorstand zu richten, sie ist
jederzeit zulässig und sofort nach Erhalt wirksam.
 b) durch Streichung der Mitgliedschaft; diese kann auf Beschluss des Vorstandes
mit 2/3-Mehrheit erfolgen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der
Beitragszahlung im Rückstand ist. Werden ausstehende Beiträge hierauf
unverzüglich nachgezahlt, kann die Mitgliedschaft aufrechterhalten werden.
 c) durch Ausschluss; dieser erfolgt auf Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit,
wenn ein Mitglied die Interessen der FW Rödermark gröblich verletzt oder in seiner
Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor der
Beschlussfassung anzuhören. Dieser Vorstandsbeschluss bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
 d) durch den Tod des Mitgliedes.
4) Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Beschluss
des Vorstandes dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann
das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung eine Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragen, sofern eine solche den Beschluss nicht bereits
bestätigt hat. Dann entscheidet die nächste turnusgemäße Mitgliederversammlung.
Bis dahin ruht die zur Disposition stehende Mitgliedschaft.
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung
für das laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern der Vorstand im Einzelfall nicht
anders beschließt.
6) Die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Stimmrechte ruhen, falls das
Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Im Falle einer
einvernehmlichen Regelung nach § 4 Abs. 2 entstehen keine Einschränkungen der
Mitgliedschaftsrechte.

 

§ 4 Beiträge

1) Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind zum 1.4. eines jeden
Jahres im Voraus fällig
2) Der Vorstand ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den
Mitgliedsbeitrag
- für Rentner,
- für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
- für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
- sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte
abweichend von der Regelung des Absatzes 1 festzusetzen.

3) Mitglieder, die in der Partei FREIE WÄHLER beitragspflichtig sind können auf Antrag vom Vorstand für die Mitgliedschaft im Wahlverein FW Rödermark beitragsfrei gestellt werden.

 

§ 5 Organe

Die Organe der FW Rödermark sind
 a) die Mitgliederversammlung,
 b) der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie tritt mindestens einmal
jährlich zusammen. Mindestens drei Monate vor einem Kommunal-Wahltermin ist eine
zusätzliche Versammlung abzuhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-
Mail an alle Mitglieder. Jede Mitgliederversammlung ist längstens 30 Tage und
mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin einzuberufen. Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
2) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die politische Willensbildung, sowie auf Vorschlag des Vorstandes die
Aufstellung der Kandidatenlisten für Wahlen;
 b) im Turnus von zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und von zwei nicht dem
Vorstand angehörenden Kassenprüfern. Die Kassenprüfung erfolgt mindestens
einmal jährlich;
 c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des
Berichtes der Kassenprüfer;
 d) die Entlastung des Vorstandes;
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
 f) Satzungsänderungen;
 g) die Entscheidung über die Streichung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss
von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen;
 h) die Beschlussfassung über alle Anträge des Vorstandes;
 i) das Zulassen oder Ablehnen von zusätzlichen Anträgen anwesender Mitglieder
sowie die Beschlussfassung darüber
 j) die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
3) Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen
sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer 3/4 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne
Rücksichtnahme auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
5) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer erfolgt in offener
Abstimmung, sofern eine geheime Wahl nicht ausdrücklich beantragt wird.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen und geleitet, falls nicht ein anderer Versammlungsleiter
gewählt wird.
7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens
1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies für erforderlich hält.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder einem gewählten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Vorstand

1) Dem Vorstand obliegen die Organisation der FW Rödermark, interne
Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der Vorstand bereitet
die Mitgliederversammlung vor und bestimmt die Tagesordnung.
2) Der Vorstand besteht aus
 a) dem Vorsitzenden,
 b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, der die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung wahrnimmt,
c. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzen, der die Aufgaben des Vorsitzenden bei Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden wahrnimmt
d. dem Schatzmeister,
e. dem Schriftführer,
f. dem Pressesprecher,
g. den Ehrenvorsitzenden,
h. bis zu fünf Beisitzenden
i. dem Vorsitzenden der FW Rödermark Stadtverordnetenfraktion oder einem von der Fraktion zu wählenden Vertreter, soweit er Mitglied der FW Rödermark ist.

j. dem Bürgermeister oder dem haupt- oder ehrenamtlichen Magistratsmitglied, sofern sie der FW Rödermark angehören, in der hier genannten Reihenfolge. Sind mehrere ehrenamtlichen Magistratsmitglieder berechtigt, so benennen diese Mitglieder ihren Vertreter.

3) Die Funktionen des Schriftführers, des Pressesprechers und des Schatzmeisters
können in Personalunion von anderen Vorstandsmitgliedern mit wahrgenommen
werden.
4) Zum geschäftsführenden Vorstand gem. §26BGB, der die FW Rödermark nach
außen vertritt, gehören:
 a) der Vorsitzende,
 b) der bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden
 c) der Schatzmeister.
5) Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt, wobei
einer davon der Vorsitzende oder in dessen Abwesenheit ein stellvertretender
Vorsitzender sein muss.
6) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach Absatz 2a) – e) aus, so findet für den Rest
der Amtszeit des Vorstandes in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl
statt.
7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Soweit diese Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Vertretungsfall die Stimme dieses stellvertretenden Vorsitzenden. Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden oder einem gewählten Sitzungsleiter und vom Schriftführer oder einem gewählten Protokollführer zu unterschreiben.
8) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben.


§ 8 Fraktion der FW Rödermark in der Stadtverordnetenversammlung

Die Fraktion konstituiert sich jeweils nach der Kommunalwahl. Sie setzt sich aus
den für die FW Rödermark in die Stadtverordnetenversammlung gewählten
Stadtverordneten zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie
einen Stellvertreter und schlägt, soweit gegeben, die von der FW Rödermark zu
stellenden Stadträte zur Wahl vor.
2) Alle Mandatsträger der FW Rödermark sind in ihrer Entscheidung frei und nur ihrem
Gewissen verpflichtet. Sie werden stets bemüht sein, die Ziele der FW Rödermark
zu verwirklichen.


§ 9 Geschäftsjahr, Gerichtsstand, Haftung

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Offenbach.
3) Der Vorstand und die Mitglieder haften nur mit dem Vermögen der FW
Rödermark.


§ 10 Auflösung

1) Die Auflösung der FW Rödermark erfolgt durch Beschluss der ordentlichen oder
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der mit ausdrücklichem
Tagesordnungspunkt „Auflösung der FW Rödermark“ eingeladen werden muss.
Diese Versammlung muss von mindestens 3/4 aller Mitglieder besucht sein, die
dann mit 2/3Mehrheit die Auflösung der FW Rödermark beschließen können. Ist die
Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb eines Monats eine zweite
Versammlung stattzufinden, die dann die Auflösung mit 2/3 Mehrheit beschließen
kann.
2) Das nach der Auflösung der FW Rödermark verbleibende Vermögen ist der
Seniorenhilfe Rödermark e.V. oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen
gemeinnützigen Zweck innerhalb Rödermarks zuzuführen.

 

§ 11 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins, werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und/oder Mobil), sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung der FW Rödermark wurde im Hinblick auf die Eintragung in das
Vereinsregister erarbeitet und von der Mitgliederversammlung am 24.03.2010
beschlossen. Die Satzung tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft.
Geändert am 19.11.2014 durch die Mitgliederversammlung, bestätigt am 31.03.2015
vom Amtsgericht.


Geändert am 21.11.2019 durch die Mitgliederversammlung